Satzung der Turnerschaft e.V. 1922 Ottersweier

(Fassung vom 28.09.2017)

Vorbehaltlich der Beschlussfassung und Genehmigung

1. Name und Zweck

1.1. Der Verein führt den Namen „Turnerschaft e.V. 1922 Ottersweier“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Ottersweier.
Er ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Badischen Turnerbundes, des regional zuständigen Turngaues und des Badischen Sportbundes.
Der Verein oder seine Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände werden.

1.2. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Sports für jedermann, die Förderung des Breitensports, sowie die Förderung des Leistungssports, ausgehend von einer modernen Vorstellung des Menschen.
Sein besonderes Anliegen ist es, Turnen, Sport und Spiel als umfassende Leibesübungen in ihrer Vielgestaltigkeit zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung zu pflegen.

1.3. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.5. Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.

2. Geschäftsjahr

2.1. Geschäftsjahr ist der Zeitraum 01. Januar bis 31.Dezember.

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins wird man durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung, die bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden muss. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

3.2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung einschliesslich zusätzlicher Ordnungen an.

3.3. Stimmberechtigt in allen den Verein betreffenden satzungsmässigen Angelegenheiten sind die Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3.4. Wählbar zu den Ämtern des Vereins sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3.5. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge und Gebühren verpflichtet.

3.6. Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod

2. durch Austritt

3. durch Ausschluss

4. durch Auflösung des Vereins.

3.7. Der Austritt aus dem Verein ist in Textform zu erklären, bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten, und ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Verein spätestens bis 30.11. vorliegen.

3.8. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es grob und nachhaltig den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins schädigt.

4. Beitritte und Gebühren

4.1. Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

4.2. Für bestimmte Abteilungen können Zusatzbeiträge festgesetzt werden.

4.3. Sämtliche Beiträge und Gebühren sind Bringschulden. Sie sind zu Beginn des Zahlungszeitraumes halbjährlich oder jährlich zu leisten.

4.4. Für die Beitragszahlung ist der unbare Zahlungsverkehr möglichst über SEPA-Lastschriftmandat vorzunehmen.

4.5. In Not geratenen oder bedürftigen Mitgliedern kann vom Gesamtvorstand die Beitragszahlung gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

4.6. Bei Zahlungsrückständen von einem Jahr oder mehr kann die Streichung der Mitgliedschaft durch den Gesamtvorstand erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus Beitragsrückständen sowie deren gerichtliche Beitreibung vorbehält.

5. Ehrungen

5.1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit geehrt werden.

5.2. Näheres regelt eine Ehrungsordnung.

5.3. Geehrte Mitglieder sind in das Ehrenbuch des Vereins aufzunehmen.

6. Organe des Vereins

6.1. Die Organe des Vereins sind

a. Die Mitgliederversammlung (7.)

b. der Vorstand (8.)

c. der geschäftsführende Vorstand (9.)

d. der Gesamtvorstand (10.)

6.2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit.

7. Die Mitgliederversammlung

7.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

7.2. Zu ihren Aufgaben gehören:

1. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes.

2. Entlastung des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.

3. Wahl des Vorstandes, der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der Beisitzer, der Rechnungsprüfer und der Jugendsprecher.

4. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten.

5. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.

6. Beschlussfassung über Anträge und wichtige Vereinsangelegenheiten.

7. Auflösung des Vereins.

7.3. Die ordentliche Mitgliederversammmlung (Hauptversammlung) ist in der ersten Jahreshälfte durch Veröffentlichung im Gemeindemiteilungsblatt und schriftlich an der Vereinstafel mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen.

7.4. Die Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung gibt der Vorstand eine Woche vorher schriftlich an der Vereinstafel bekannt.

7.5. Damit Anträge ordentlich und erschöpfend bearbeitet werden können, sind sie mindestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

Anträge auf Satzungsänderung sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung einzureichen.

7.6. Jede satzungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse (einschliesslich Wahlen) werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

7.7. Zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

7.8. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies der Gesamtvorstand beschliesst oder wenn es mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

7.9. Bei Wahlen wird geheim abgestimmt.
Wenn alle abstimmungsberechtigten Versammlungsteilnehmer damit einverstanden sind, kann durch Handzeichen gewählt werden.

Dies gilt jedoch nicht für die Wahl des/der 1. Vorsitzenden und des/der 2. Vorsitzenden.

7.10. Wahlen finden wie folgt statt:
In geraden Jahren werden gewählt:

1.  1.Vorsitzende(r)

2.  Kassenführer(in)

3.  Abteilungsleiter(in) Handball

4.  Beisitzer(innen)

5.  Rechnungsprüfer(innen)

In ungeraden Jahren werden gewählt:

1.  2.Vorsitzende(r)

2.  Schriftführer(in)

3.  Abteilungsleiter(in) Turnen

4.  Abteilungsleiter(in) Breitensport

5.  ggfs. Leiter(innen) weiterer vom Gesamtvorstand nach Ziff. 9.7 zu bildender Abteilungen

6.  Jugendsprecher(in)

Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre.

Abweichend von Ziff. 3.4 können der/die Jugendsprecher(in) bereits ab vollendetem 16. Lebensjahr gewählt werden.

7.11. Die Zahl der Beisitzer/innen sowie der Rechnungsprüfer/innen wird auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

7.12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom/von der 1.Vorsitzende/n oder dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

8. Vorstand

8.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den/die 1.Vorsitzende/n oder den/die 2.Vorsitzende/n vertreten.

9. Geschäftsführender Vorstand

9.1 Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

1. der/die 1. Vorsitzende

2. der/die 2.Vorsitzende

3. der/die Kassenführer/in

4. der/die Schriftführer/in

5. die Abteilungsleiter/innen

9.2. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht dem Vorstand (Ziff.8.1) übertragen bzw. von diesem kraft Gesetz wahrzunehmen sind.

9.3. Der geschäftsführende Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen.

9.4. Der/die 2.Vorsitzende unterstützt den/die 1.Vorsitzende/n in der Vereinsführung. Er/Sie hat sich darüber hinaus um eine gut funktionierende Verwaltung des Vereins zu bemühen.

9.5. Der/die Kassenführer/n ist für die ordnungsmässige Erledigung der gesamten Kassengeschäfte verantwortlich.

9.6. Dem/der Schriftführer/in obliegt der laufende Schriftverkehr. Er/Sie fertigt die Sitzungsniederschriften und verwaltet das Schriftgut.

Über die Sitzungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind Protokolle zu führen, dessen Einträge der/die Schriftführer/in oder bei dessen Verhinderung das protokollführende Vorstandsmitglied unterzeichnet.

9.7. Die Abteilungsleiter/innen stehen den vom Gesamtvorstand gebildeten Abteilungen vor. Sie werden von den Abteilungen benannt und von der Mitgliederversammlung gewählt.

10. Gesamtvorstand

10.1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.

2. jeweils bis zu 3 durch die jeweiligen Abteilungen zu benennenden
Übungsleitern/-leiterinnen bzw. Trainern/Trainerinnen.

3. weiteren, mit Sonderaufgaben betrauten Mitgliedern.

4. den Beisitzern/Beisitzerinnen.

5. den Ehrenvorstandsmitgliedern.

6. dem/der 2.Schrift- und 2.Kassenführer/in (soweit vom Gesamtvorstand bestellt).

7. bis zu 2 Jugendsprecher(innen).

10.2. Der Gesamtvorstand ist zuständig für:

1. den Jahreshaushalt,

2. die Beratung des Rechnungsergebnisses.

3. Erlass einer Ehrungsordnung und Entscheidung über Ehrungen.

4. grundsätzliche Regelungen des Turn- und Sportbetriebes.

5. Verabschiedung einer Geschäftsordnung, Platzordnung, Geräteordnung
und dergleichen.

6. Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden.

7. Beratung und Entscheidung über bedeutsame laufende Vereinsangelegenheiten,

8. die Bestellung der unter Ziffer 10.1./Punkt 3. und 6. erwähnten Personen.

9. die Bestellung, Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Übungsleitern/-
leiterinnen bzw. Trainern/Trainerinnen, sowie weiterer Mitarbeiter (z.B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, u.ä.)..

10. die Errichtung und Aufhebung von Turn- und Sportabteilungen.

11. die Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu Dachverbänden,

12. die Verhängung von Vereinsstrafen sowie für den Ausschluss eines Mitglieds.

10.3. Die Abteilungsleiter/innen verfügen selbständig über vom Gesamtvorstand in dem Jahreshaushalt festgelgte und zugewiesene Pauschalbeträge. Zusatzbeiträge nach Ziff. 4.2 bekommt die entsprechende Abteilung in voller Höhe zugewiesen.

11. Haftung

11.1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen entstandenen Unfälle, Beschädigungen oder Diebstähle. Der Anspruch an die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung bleibt hierdurch unberührt.

11.2. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Vereinseigentums ist voller Schadensersatz zu leisten.

12. Datenschutz

12.1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

12.2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind.
3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

12.3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

13. Auflösung des Vereins

13.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

13.2.Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Gemeinde Ottersweier, die es ausschließlich und unmittelbar für sportliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

13.3. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.

14. Inkrafttreten

14.1. Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 28.09.2017 beschlossen. Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.